Neue XRechnung Version 3.0.1 – Alles, was Sie wissen müssen
E-Invoicing

XRechnung Version 3.0.1 – gültig ab 01. Februar 2024

| | Produktmanagerin Business Unit Utilities, SEEBURGER
XRechnung 3.0.1 ab Februar 2024

Ab dem 1. Februar 2024 tritt die neue Version der XRechnung in Kraft. Die Version 3.0.1 markiert ein sogenanntes Major Release, welches neue Pflichtfelder einführt. Das bedeutet, dass bisherige optionale Angaben zu verpflichtenden Informationen werden. Mit dieser Version können elektronische Rechnungen an alle Empfänger gesendet werden, die mit der ZRE oder der OZG-RE verbunden sind.

Wie es bei jeder neuen Version der Fall ist, verliert ab diesem Zeitpunkt die vorherige Version 2.3.1 ihre Gültigkeit. Grundsätzlich sollte für die Übermittlung von E-Rechnungen an die Empfänger der Standard XRechnung in seiner aktuellen Version verwendet werden, denn veraltete Versionen müssen nicht mehr von der öffentlichen Verwaltung angenommen werden.

In diesem Blog stellen wir Ihnen die neue XRechnung-Version mit ihren Grundlagen und Implikationen für Ihre Geschäfte vor.

Lesen Sie unseren Blog „Die elektronische Rechnung wird Pflicht! Die wichtigsten Fragen zur elektronischen Rechnungsstellung in Deutschland“ um mehr über die E-Rechnung, insbesondere das standardisierte Format XRechnung, zu erfahren.

 

Was ist der Grund für die Änderungen, welche mit der XRechnung Version 3.0.1 einhergehen?

Als Major Release bringt die Version 3.0.1 eine Änderung der Release-Nummer an der ersten Stelle (zum Beispiel von 1.2 auf 2.0) mit sich. Dies impliziert eine neue obligatorische Regel, die zu einer Ablehnung von zuvor genehmigten Rechnungen führen kann. Alternativ, wie es bei Release 2.0 der Fall war, kann dies auch die Einführung einer Erweiterung bedeuten.

Die KoSIT hat beantragt, dass die nationalen Geschäftsregeln der XRechnung als sogenanntes „National Ruleset“ in die Spezifikation „Peppol BIS Billing 3.0“ aufgenommen werden.

Peppol BIS Billing 3.0 ist, wie die XRechnung, eine CIUS zur europäischen Kernrechnung/EN-16931. Eine CIUS hat neben den sich unmittelbar aus der EN-16931 ergebenen Geschäftsregeln erweiterte Regeln. Die National Rulesets im Peppol BIS Billing 3.0 decken dabei zusätzliche landesspezifische Geschäftsregeln ab, die abhängig vom Land des Senders (Rechnungsstellers) gelten.

Die Veröffentlichung der National Rulesets für Deutschland in den „Peppol BIS Billing 3.0 Rulesets“ steht noch aus.

Im Zusammenhang mit Peppol ist es dann nicht länger notwendig, eine XRechnung zu versenden. Dies liegt daran, dass der Standard Peppol BIS Billing 3.0 mit dem National Ruleset auch die Vorschriften der XRechnung für Absender aus Deutschland abdeckt. Dadurch wird Unternehmen, welche nicht nur in Deutschland elektronische Rechnungen stellen, die Nutzung des Peppol-Netzwerks erleichtert, da mit dieser Änderung die Nutzung einer Spezifikation sowohl im Inland als auch grenzüberschreitend möglich ist.

Außerhalb des Peppol-Netzwerkes muss es aber weiterhin möglich sein, die nationale Spezifikation zu nutzen – Stichwort E-Mail-Versand. Aus diesem Grund muss die CIUS-XRechnung als normative Komponente des Standards XRechnung erhalten bleiben. Um die Unterschiede in den Geschäftsregeln zwischen Peppol BIS Billing 3.0 mit National Ruleset DE und XRechnung so gering wie möglich zu halten, wurden mit der neuen Version XRechnung 3.0.1 Kernregeln aus dem Peppol-Kontext übernommen.

Die grundlegenden Regeln beziehen sich hauptsächlich auf Vorschriften, die Definitionen aus der Norm betreffen, jedoch nicht in genau dieser Form in den Geschäftsregeln und den entsprechenden Validierungsartefakten der Norm enthalten sind.

 

Welche neuen oder geänderten Geschäftsregeln sind in der neuen Version 3.0.1 enthalten?

Folgende Geschäftsregeln wurden aus Peppol BIS Billing 3.0 in die XRechnung Version 3.0.1 übernommen:

ID Beschreibung Anmerkungen
PEPPOL-EN16931-R001 Das Element “Business process type” (BT-23) muss übermittelt werden. Standardwert „urn:fdc:peppol.eu:2017:poacc:billing:01:1.0“ gemäß Peppol-Spezifikation
PEPPOL-EN16931-R005 Wenn in einer Rechnung das Element „VAT accounting currency code“ (BT-6) übermittelt wird, muss sich der übermittelte Code vom übermittelten Code im Element „Invoice currency code“ (BT-5) unterscheiden. „VAT accounting currency code“ wird nur übergeben, wenn sich die Rechnungswährung von der Währung für die Steuer unterscheidet.

Beispiel: Verkäufer aus Schweden gibt die Steuer in seiner Heimatwährung, also schwedischen Kronen an, die Rechnung aber in EUR, da an Empfänger im Euroraum gestellt.

PEPPOL-EN16931-R008 Ein Dokument darf keine leeren Elemente enthalten.
PEPPOL-EN16931-R010 Das Element “Buyer electronic address” (BT-49) muss übermittelt werden. Im Use Case Peppol ist hier die Peppol-ID des Senders (C1) anzugeben,

im Use Case E-Mail-Versand die E-Mail-Adresse des Absenders der Mail.

PEPPOL-EN16931-R020 Das Element „Seller electronic address” (BT-34) muss übermittelt werden. Im Use Case Peppol ist hier die Peppol-ID des Empfängers (C4) anzugeben,

im Use Case E-Mail-Versand die E-Mail-Adresse des Käufers/Rechnungsempfängers der E-Mail.

PEPPOL-EN16931-R040 Abgabe- oder Nachlassbetrag muss dem Hundertsten des Basisbetrags multipliziert mit dem Prozentsatz entsprechen, wenn Basisbetrag und Prozentsatz übermittelt werden. Diese Regel gilt für „DOCUMENT LEVEL ALLOWANCES” (BG-20), „DOCUMENT LEVEL CHARGES” (BG-21), „INVOICE LINE ALLOWANCES” (BG-27) und „INVOICE LINE CHARGES” (BG-28).
PEPPOL-EN16931-R041 Der Basisbetrag einer Abgabe oder eines Nachlasses muss übermittelt werden, wenn ein Prozentsatz zur Berechnung der Abgabe oder des Nachlasses übermittelt wird. Diese Regel gilt für „DOCUMENT LEVEL ALLOWANCES” (BG-20), „DOCUMENT LEVEL CHARGES” (BG-21), „INVOICE LINE ALLOWANCES” (BG-27) und „INVOICE LINE CHARGES” (BG-28).
PEPPOL-EN16931-R042 Der Prozentsatz zur Berechnung einer Abgabe oder eines Nachlasses muss übermittelt werden, wenn der Basisbetrag der Abgabe oder des Nachlasses übermittelt wird. Diese Regel gilt für „DOCUMENT LEVEL ALLOWANCES“ (BG-20), „DOCUMENT LEVEL CHARGES“ (BG-21), „INVOICE LINE ALLOWANCES“ (BG-27) und „INVOICE LINE CHARGES“ (BG-28).
PEPPOL-EN16931-R046 Der Inhalt des Elements „Item net price“ (BT-146) muss „Item gross price“ (BT-148) abzüglich „Item price discount“ (BT-147) entsprechen, wenn „Item gross price“ (BT-148) übermittelt wird. Der „Item gross price“ ist der Preis vor Abzug von Preisrabatten. Dieser Wert ist nur dann anzugeben, wenn solche Rabatte vorliegen. Liegen keine Preisrabatte vor, wird nur der „Item net price“ angegeben.
PEPPOL-EN16931-R055 „Invoice total VAT amount“ (BT-110) und „Invoice total VAT amount in accounting currency“ (BT-111) müssen dasselbe Vorzeichen haben.
PEPPOL-EN16931-R061 Das Element „Mandate reference identifier“ (BT-89) muss übermittelt werden, wenn die Gruppe „DIRECT DEBIT“ (BG-19) übermittelt wird.

Hinweis: Die Geschäftsregel PEPPOL-EN16931-R061 ersetzt die bisherige Geschäftsregel BR-DE-29 aus der XRechnung.

SEPA-Lastschrift: Die Angabe der Mandatsreferenz ist hier obligatorisch.
PEPPOL-EN16931-R110 Das Datum im Element „Invoice line period start date“ (BT-134) muss innerhalb des Abrechnungszeitraums einer Rechnung liegen, der in „INVOICING PERIOD“ (BG-14) übermittelt wird.
PEPPOL-EN16931-R111 Das Datum im Element „Invoice line period end date“ (BT-135) muss innerhalb des Abrechnungszeitraums einer Rechnung liegen, der in „INVOICING PERIOD“ (BG-14) übermittelt wird.
PEPPOL-EN16931-R120 Der Inhalt des Elements „Invoice line net amount“ (BT-131) muss dem Produkt aus „Invoiced quantity“ (BT-129) und dem Quotienten aus „Item net price“ (BT-146) und „Item price base quantity“ (BT-149) zuzüglich der Summe der Beträge aller entsprechenden Elemente „Invoice line charge amount“ (BT-141) und abzüglich der Summe der Beträge aller entsprechenden Elemente „Invoice line allowance amount“ (BT-136) entsprechen.

Anmerkung: Zur besseren Anschaulichkeit entspricht die Formulierung dieser Formel: „Invoice line net amount“ (BT-131) = („Invoiced quantity“ (BT-129) * („Item net price“ (BT-146) / „Item price base quantity“ (BT-149)))) + Summe „Invoice line charge amount“ (BT-141) – Summe „Invoice line allowance amount“ (BT-136)

Hinweis: Diese Regel konnte wegen Uneindeutigkeiten im Syntaxbinding in CII technisch noch nicht umgesetzt werden.

PEPPOL-EN16931-R121 Der Inhalt des Elements „Item price base quantity“ (BT-149) muss eine positive Zahl größer Null sein.
PEPPOL-EN16931-R130 Der Inhalt des Elements „Item price base quantity unit of measure code“ (BT-150) muss mit dem Inhalt des Elements „Invoiced quantity unit of measure code“ (BT-130) identisch sein.
Regelung zur Angabe von Zahlungsbedingungen (Payment terms) Streichung der Möglichkeit, Verzugszinsen in BT-20 zu übermitteln.

 

Die Fehlercodes wurden zur besseren Vergleichbarkeit aus dem Peppol-BIS-Billing-Regelwerk 1:1 übernommen. Aus diesem Grund beginnen die Fehlercodes für die CIUS-XRechnung nicht wie gewohnt in der Form „BR-DE-xx“, sondern beginnen mit „PEPPOL“. Der Fehlercode „PEPPOL-EN16931-Rxx“ weist dabei auf Regeln hin, die aus der semantischen Definition der europäischen Kernrechnung abgeleitet sind.

Stellt man die Aufnahme der deutschen Geschäftsregeln aus der XRechnung in das National Ruleset von Peppol in einen größeren Kontext, wie die Modernisierung des Mehrwertsteuersystems in der EU durch die ViDA-Initiative, so kann man diese Angleichung als einen weiteren konsequenten Schritt in die Etablierung der elektronischen Rechnung über den Kontext B2G hinaus verstehen. Einerseits erleichtert dies die grenzüberschreitende elektronische Rechnungsstellung im Kontext B2G, da nicht mehr unterschiedliche Spezifikationen verwendet werden müssen. Es ist darüber hinaus aber auch ein Schritt in Richtung verpflichtender elektronischer Rechnungsstellung im Kontext B2B, da auch hier die Nutzung des Peppol-Netzwerkes und damit einheitlicher Spezifikationen für den Austausch elektronischer Rechnungen im In- und Ausland einen großen Vorteil bietet.

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Katharina Koch

Ein Beitrag von:

Katharina Koch, Produktmanagerin, Business Unit Utilities ist verantwortlich für die Führung und Produktentwicklung im Zusammenhang mit der Marktkommunikation sowie den E-Invoicing Lösungen von SEEBURGER für die Utilities Industries. Katharina Koch verfügt über mehr als 15 Jahre Geschäfts- und Technologieerfahrung im Umfeld der Versorgungwirtschaft, insbesondere in den Bereichen Marktkommunikation und SAP IS-U. Katharina Koch ist seit Januar 2013 bei SEEBURGER.